Wander- und Veranstaltungsordnung

des Lippischen Heimatbund e.V. und seiner Mitgliedsvereine


Liebe Teilnehmende,
in Ihrem und unserem Interesse möchten wir die rechtlichen Grundlagen festlegen, die das Verhältnis, das durch die Anmeldung zu einer Veranstaltung zustande kommt, bestimmen sollen. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Informationen sorgfältig und selbstkritisch, bevor Sie sich für eine Anmeldung entscheiden.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Bedingungen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zusammengefasst sind; sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Alle Preisangaben, wenn nicht anders angegeben, verstehen sich in Euro pro Person.
Alle Teilnehmende erkennen mit ihrer Teilnahme die folgende Wander- und Veranstaltungsordnung als für sie verbindlich an. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Teilnehmenden zur Zahlung des Entgeltes.

01. Allgemeines

Die Teilnahme an unseren Wanderungen und Veranstaltungen steht jedermann offen. Gäste sind herzlich willkommen. An den Wanderungen, Veranstaltungen und Reisen des Lippischer Heimatbund e.V. oder seines Mitgliedvereins (nachfolgend allgemein: Verein genannt) kann jeder teilnehmen, der gesund, den in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist.
Ob der Lippischer Heimatbund e.V. oder der Mitgliedsverein Ihr Vertragspartner wird, ergibt sich aus der Ausschreibung.
Reiseleiter und Wanderführer sind berechtigt, zu Beginn und noch während der Wanderung, der Reise oder Veranstaltung einen Teilnehmenden, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise auszuschließen.
Soweit wir dadurch Aufwendungen ersparen, erstattet der Verein dem Teilnehmenden deren Wert. Wir raten dringend, vor jeder Wanderung und jeder Reise Ihren Arzt zu konsultieren.

02. Kleidung und Kondition

Jeder Teilnehmende ist für Ausrüstung, wie Kleidung und Schuhwerk, selbst verantwortlich. Vor jeder Veranstaltung hat sich der Teilnehmende zu vergewissern, ob er den zu erwartenden Anstrengungen gewachsen ist. Er hat sich für jede Witterung zweckmäßig auszurüsten.
Die Kleidung soll zweckmäßig sein, insbesondere das Schuhwerk, da zum Teil auch Wege begangen werden, die im üblichen Sinne nicht als begehbar bezeichnet werden. Auch das Gepäck sollte jeder Wandernde sorgfältig auswählen. In den Rucksack gehört neben einem Wetterschutz auch ein Erste-Hilfe-Päckchen sowie ggfs. die persönliche medizinische Ausrüstung.
Medikamente, die Sie benötigen, müssen von Ihnen selbst in ausreichender Menge mitgenommen werden. Falls Sie eine Wanderung oder eine Veranstaltung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden bzw. unterbrechen müssen und ohne dass dies vom Verein zu vertreten ist, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten.

03. Programm

Änderungen oder Abweichungen vom ausgeschriebenen Programmablauf während der Reise/Veranstaltung sind aufgrund des Charakters unserer Reisen/Veranstaltungen jederzeit möglich. Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln des ÖPNV, Straßen- und Wegeverhältnisse, Wettereinbrüche und viele andere Einflussfaktoren führen dazu, dass der angegebene Verlauf nicht garantiert werden kann. Die Ausschreibung stellt insofern auch nur den geplanten Ablauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren.
Sofern der Teilnehmende die An- und Abreise zum bzw. vom Reiseziel nicht über den Verein gebucht hat, wird dringend empfohlen, eine angemessene Planung mit ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserven für die An- und Abreise vorzunehmen. Eine Gewährleistung für nicht bei uns gebuchte Transfers kann nicht übernommen werden.

04. Wanderführer & Reiseleiter

Die Leiter der Touren und Fahrten sind in der Regel Wanderführer oder ähnlich qualifizierte Personen. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Einteilung der Person des Leitenden auf unserer Homepage ist für den Verein nicht verbindlich und kann sich jederzeit aus wichtigem Grund ändern. Ein Anspruch des Teilnehmenden auf einen bestimmten Leitenden besteht nicht, es sei denn, mit dem Teilnehmenden ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
Der eingesetzte Leiter trifft alle Vorbereitungen zur Durchführung der Wanderung. Er/Sie bestimmt Ort u. Zeit des Beginns der Wanderung/Veranstaltung. Er/Sie legt auch Beginn und Ende der Ruhepausen fest. Begründete Planabänderungen der vorgesehenen Wanderroute / des ausgeschriebenen Ablaufs können, wenn notwendig, durch den Leiter vorgenommen werden. Von Beginn bis Ende der Wanderung/Veranstaltung an, ist er/ sie weisungsgebend.
Der Leiter entscheidet vor Antritt der Wanderung aufgrund seiner Beurteilung der Wetterlage bzw. der Auswirkungen von Unwettern, ob die Wanderung durchgeführt werden kann. Abweichungen vom vorgesehenen Programm liegen im Ermessen des Leiters.
Teilnehmende, die sich von der Gruppe absetzen wollen, müssen sich immer beim Leiter abmelden.

05. Veranstaltungsführung

Die Wanderungen und Veranstaltungen finden, soweit es sich nicht um extreme Wetterlagen handelt (z. B. Glatteis, Sturm, erhöhte Ozonwerte), bei jeder Witterung statt. Die Gruppe soll möglichst in Sicht- oder Hörweite zusammenbleiben. Geeignete Rastpausen sind gegebenenfalls hierfür einzulegen.
Es ist manchmal nicht zu umgehen, dass unser gewählter Weg über eine Verkehrsstraße ohne getrennten Fußweg führt. Da hier besondere Vorsicht geboten ist, gehen Gruppen entsprechend der StVO zusammen in Laufrichtung am linken Straßenrand. Nehmen mehr als 15 Personen an der Wanderung teil, sind hier mehrere Gruppen zu bilden. Zwischen den Gruppen ist ein Abstand von etwa 30 Metern einzuhalten, damit Fahrzeugen im Begegnungsverkehr eine Einschermöglichkeit geboten wird.

06. Versicherung

Für Nicht-Mitglieder des Lippischen Heimatbundes besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Vereinshaftpflicht oder Unfallversicherung.
Dies gilt auch für die Fahrt zum Startpunkt und zurück im privaten PKW oder ÖPNV. Die Fahrt zur Einkehr ebenso.
Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die den Verträgen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der Lippischen Landesbrandversicherung AG.
Sofern vom Gesetz eine Versicherungsbestätigung vorgesehen ist, erhalten Sie sie mit den kompletten Versicherungsbedingungen und Informationen zur Schadenabwicklung zusammen mit den Reiseunterlagen. Nicht inkludiert im Versicherungspaket sind eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseabbruch-Versicherung.
Dazu empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer gesonderten Versicherung.
Bitte informieren Sie sich dazu bei der Lippischen Landesbrandversicherung AG oder bei dem Versicherungsmakler Hillgraf in Detmold oder einem anderen Versicherer Ihres Vertrauens.
Ein Anspruch der Teilnehmenden auf eine Versicherung gegen Unfall sowie gegen die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Sachen besteht nicht.

07. Mindestteilnehmendezahl

Wanderungen, Führungen, Veranstaltungen und Reisen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in der Ausschreibung angegebene Mindestzahl an Teilnehmenden erreicht wird, es sei denn, aus der jeweiligen Ausschreibung oder aus der Bestätigung ergibt sich etwas anderes. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, ist der Verein berechtigt, vor Beginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens

  • 20 Tage vor dem vereinbarten Beginn bei einer Veranstaltungs-/Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
  • 7 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn bei einer Dauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
  • 48 Stunden vor dem vereinbarten Reisebeginn bei einer Dauer von weniger als zwei Tagen

dem Reiseteilnehmenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestzahl nicht erreicht werden kann, hat der Verein unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise/Veranstaltung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmende auf den Reise-/Veranstaltungspreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Darüberhinausgehende Aufwendungen wie z. B. Bahn- oder Parktickets können nicht übernommen werden. Der Verein ist aber bemüht, auch bei Unterschreiten der Mindestzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zu vertreten ist.
Wenn der Verein von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, Sie aber dennoch die Durchführung der Reise wünschen, so stellt dieses ein völlig neues Angebot dar. Der Verein kann dieses dann nur zu einem neu zu errechnendem Preis annehmen, den er Ihnen mitteilt. Sind Sie mit dem neu errechneten Preis einverstanden, so kommt darüber ein neuer Vertrag zustande, auf dessen Basis die Veranstaltung durchgeführt wird.
08. Absage
Wer sich zu einer anmeldepflichtigen Wanderung, Veranstaltung oder Reise angemeldet hat, muss den festgesetzten Teilnehmendenpreis bzw. bereits entstandene Kosten auch dann entrichten, wenn er nach Meldeschluss von der Veranstaltung zurücktritt oder bei Beginn nicht erscheint. Es sei denn, ein anderer Teilnehmender tritt an seine Stelle. Schlechtwetter usw. sind kein Rücktrittsgrund der eine geldliche Rückvergütung rechtfertigt.

09. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmende einzelne Leistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Verein bereit und in der Lage war, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reise-/Veranstaltungspreises. Dies gilt nicht, soweit Gründe vorliegen, die ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hatten. Der Verein wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Gewährleistung

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch Erklärung in Textform – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11. Beschränkung der Haftung

Es greifen folgende Regelungen:

  • Die vertragliche Haftung des Vereins für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reise-/Veranstaltungspreis beschränkt.
  • Die deliktische Haftung des Vereins für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reise-/Veranstaltungspreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von den Beschränkungen unberührt.
  • Der Verein haftet in gleicher Weise auch für seine Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verein ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
  • Der Verein haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Fahrten mit Aufstiegshilfen (z. B. Seilbahnen, Sesselbahnen und Schlepplifte), Fahrten mit öffentlichen Transportmitteln im Straßenverkehr, Hotel- und Hüttenübernachtungen, die vor Ort vom Reisenden direkt bezahlt werden müssen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der jeweiligen Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Vereins sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

12. Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmende hat den Verein oder seinen Reisevermittler, über den der Teilnehmer eine Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Teilnehmer die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Verein mitgeteilten Frist erhält.
Wanderführer, Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht vom Verein bevollmächtigt, vom Reiseteilnehmenden geltend gemachte Ansprüche mit Wirkung gegen den Verein anzuerkennen.
Der Reiseteilnehmende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken sowie eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Mängelbeanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel direkt dem Verein zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Unterlässt es der Teilnehmende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und/ oder Schadenersatz nicht ein.
Sofern ein Teilnehmender den Reisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels nach § 651l BGB kündigen möchte, hat er dem Verein zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sein denn, die Abhilfe wird vom Verein verweigert oder die sofortige Abhilfe ist notwendig.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen: Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels einer Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und der Verein können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Verein und seiner örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

13. Fahrkostenbeteiligung

Entsprechend der Ausschreibung kann festgelegt werden, dass bei Nutzung des ÖPNV Inhaber von Tickets mit kostenloser Mitnahmemöglichkeit für eine 2. Person diese Möglichkeit der Gruppe insgesamt zur Verfügung gestellt wird. Der Leiter kann vor Fahrtantritt nach den bereits vorhandenen Fahrkarten bzw. Mitnahmemöglichkeiten fragen und für die noch nicht versorgten Gruppenteilnehmer die günstigste Fahrkarte kaufen. Diese Kosten werden dann auf alle Gruppenteilnehmer, die keine eigene Fahrkarte haben, gleichmäßig verteilt. Diese Kostenbeteiligung wird auf den jeweils nächsten 50 ct. bzw. 1,00 € Betrag aufgerundet. Überschüsse aus den so ermittelten Teilnehmendenpreisen werden an die Vereinskasse abgeführt.
Bei Mitfahrgelegenheiten im Privat-Kfz gilt: Private Fahrzeuge werden von den Teilnehmenden auf eigenes Risiko und freiwillig zur Verfügung gestellt. 
Der Verein kann keine Haftungen bezüglich der zwischen den Teilnehmenden eigenständig vereinbarten Fahrten bzw. einem Nichtzustandekommen von Fahrten, z. B. durch fehlerhafte oder unzureichende Vereinbarungen der Teilnehmenden, übernehmen. 
Eine Kostenbeteiligung zwischen Fahrer*innen und Mitfahrer*innen ist unabhängig vom Verein zwischen den Nutzer*innen selbstständig zu klären und umzusetzen. 
Die Daten der anderen Nutzer*innen dürfen nicht für andere Zwecke als zur Organisation der konkreten Mitfahrgelegenheit, insbesondere nicht für eigennützige, gewerbliche Vermarktung genutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

14. Landschaft und Natur

Wandernde gehören zu den Hütern der Landschaft. Als oberstes Gebot gilt, keine Abfälle zurückzulassen. 
Grundsatz: Was der Wandernde in den Wald hineinträgt, kann er auch wieder heraustragen. Schonung von Baum und Pflanze, Schutz des Wildes und der Vögel, kein Rauchen in Forst und Heide.

15. Ton- und Bildaufzeichnungen

Mit der Teilnahme an unseren Veranstaltungen erklären Sie Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung von Bild und Tonaufzeichnungen, die bei dieser Gelegenheit sowie im zeitlichen und situativen Kontext aufgenommen werden.

16. Radfahren

An Radwanderungen soll sich nur beteiligen, wer sein Fahrrad sicher und den Verkehrsregeln entsprechend führen kann. Aus Sicherheitsgründen sollte ein Fahrradhelm getragen werden. Das Gepäck ist unfallsicher zu verstauen, Reparaturwerkzeug ist mitzuführen.

17. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, auf folgende Institution hinzuweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucherschlichter.de. Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden: Europäische Online-Streitbeilegungsplattform ec.europa.eu/consumers/odr .
Gleichzeitig informieren wir Sie darüber, dass der Lippische Heimatbund eV und seine Mitgliedsvereine nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen und dazu auch nicht verpflichtet sind.

18. Datenschutz

Die Datenschutzerklärung des Lippischen Heimatbundes ist verbindlicher Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie kann jederzeit unter www.lippischer-heimatbund.de/datenschutz/ eingesehen und ausgedruckt werden. Auf Wunsch sendet Ihnen der Verein gerne ein Exemplar zu. Bei jeder Veranstaltung liegt die Datenschutzerklärung zur Einsicht aus.
Zur Verwendung von Bildern schauen Sie bitte unter www.lippischer-heimatbund.de/datenschutz-bilder/

19. Gerichtsstand

Der Teilnehmende kann den Verein nur an seinem Sitz verklagen. Für Klagen des Vereins gegen den Teilnehmende ist der Wohnsitz des Teilnehmenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist für den Gerichtsstand der Sitz des Vereins maßgebend.

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