Regionalplan OWL erst einmal wirksam!

Fachstelle Umweltschutz und Landschaftspflege im LHB

 

Die Neuaufstellung des Regionalplans OWL für den Regierungsbezirk Detmold ist durch den Beschluss des Regionalrats Detmold von 31. Januar 2024 
festgestellt. Anschließend wurde der Beschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (Ausgabe 2024 Nr. 10 v. 16.04.2024) veröffentlicht.

Aufgrunddessen konnte die Neuaufstellung des Regionalplans OWL bei der Bezirksregierung Detmold auf ihrer Internetseite veröffentlicht und damit bekannt gemacht werden.

Das Beteiligunsverfahren, an dem die Naturschutzverbände und der LHB als Mitglied der LNU einbezogen waren, ist damit vorerst beendet.

 

Der Regionalplan ist erst einmal wirksam und seine Ziele sind nach ROG (Raumordnungsgesetz) zu beachten.

 

In der Bekanntmachung der Bezirksregierung wird jedoch darauf hingewiesen, dass Mängelrügen und Klagen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung zu erheben sind.

Die Naturschutzverbände OWL/Bezirkskonferenz Naturschutz haben im Beteiligungsverfahren wegen der unzureichenden Berücksichtigung der Belange des Natur- und Klimaschutzes eine juristische Überprüfung des Plans angekündigt, so in der Pressemitteilung v. 22.9.2022 anlässlich des Boykotts der Erörterungstermine. Die inhaltlichen/rechtlichen Kritikpunkte sind hinlänglich bekannt, wie u.a. die Forcierung des Flächenverbrauchs durch die Einbeziehung von Flex-Zuschlagsflächen in die Siedlungsflächendarstellungen oder die Defizite bei den BSN-Darstellungen.

Für die Prüfung von Klageaussichten/einer Klage steht nun ein Zeitraum von einem Jahr zur Verfügung.

Die Geschäftsstelle der LNU weist darauf hin, dass sie derzeit immer wieder auf die Bedeutung der erfolgreichen Klage des BUND NRW gegen die 1. LEP-Änderung für Verfahren zur Aufstellung/Änderung von Landesentwicklungsplan und Regionalplänen angesprochen werden.

Sie weist darauf hin, dass die für eine Beurteilung dieser Frage die Klagebegründung des OVG maßgeblich ist. Erst wenn diese vorliegt, kann von Seiten der Geschäftsstelle geprüft werden, ob und inwieweit eine Klage der Naturschutzverbände Erfolg verspricht. Die Jahresfrist für die Klageerhebung bleibt zu beachten.

 

Mai 2024

Brigitte Scheuer

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