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Satzung
Satzung des LIPPISCHEN HEIMATBUNDES e.V.

(in der Fassung vom 7. Oktober 2006)  

§1 Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen ”Lippischer Heimatbund e.V.”. Der Verein ist beim Amtsgericht Detmold unter VR 340 eingetragen und rechtsfähig.
    Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des früheren Landes Lippe und des Kreises Lippe.
 
§ 2 Gemeinnützigkeit
    Der Lippische Heimatbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
    Der Lippische Heimatbund ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Lippischen Heimatbundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Lippischen Heimatbundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben
    Der Lippische Heimatbund bezweckt die Erhaltung und Förderung der natürlich und geschichtlich gewordenen Eigenart der lippischen Heimat. Er will insbesondere Natur und Umwelt schützen, die lippische Kultur und ihre Bindung an Heimat, Geschichte und Brauchtum pflegen und an der sinnvollen Ausgestaltung des Heimatraumes mitarbeiten. Der Lippische Heimatbund wird dabei auch neuen Kräften und Einflüssen gegenüber offen sein. Unsere Heimat in ihrer charakteristischen Erscheinung zu erhalten und fortzuentwickeln, bleibt ein wichtiges Ziel.
    Der Verein misst der Kinder- und Jugendarbeit eine hohe Bedeutung bei.
    Als seine wichtigsten Aufgaben sieht es der Verein an, auf wissenschaftlicher Basis
a) die Natur, namentlich die heimische Tier- und Pflanzenwelt, sowie die erdgeschichtlichen Eigentümlichkeiten und die Eigenart des Landschaftsbildes zu erhalten und die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren.
b) auf das künstlerische und bauliche Schaffen der Gegenwart, auf Siedlungswesen, Ortserweiterung, Landschaftsgestaltung und Landesplanung unter Rücksichtnahme auf die überkommene Bauweise, Bauformen und die Gegebenheit der Landschaft Einfluss zu nehmen.
c) die geschichtliche, erdkundliche, naturwissenschaftliche Heimat-, Landes- und Volkskunde zu pflegen, den Sinn für Brauchtum und Volkskunst sowie für die überlieferten Bau- und Handwerkskulturen zu wecken, die lippische Mundart lebendig zu erhalten sowie sich für das heimatliche Schrifttum tatkräftig einzusetzen und dafür zu werben.
d) die Werke der Kultur im heimischen Raum, vornehmlich Bau- und Kunstdenkmäler, Friedhöfe sowie Orts- und Städtebilder zu erforschen, zu schützen, zu erhalten und mitzugestalten.
e) die Flur-, Orts- und Straßennamen zu sammeln und die dabei gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten.
[f) alt, Hebung der Friedhofskultur, entfällt]
    Der Lippische Heimatbund bündelt und vernetzt die auf Heimatschutz und Heimatpflege gerichteten Bestrebungen im lippischen Raume.

§ 4 Mitgliedschaft
    Als ordentliche Mitglieder können dem Verein angehören: natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen von Personen, wie u.a. nicht eingetragene Vereine, bürgerlich-rechtliche Gesellschaften.

§ 5 Auszeichnungen
    Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die lippische Heimat in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
    Für besondere Leistungen im Lippischen Heimatbund kann der Vorstand die ”Goldene Rose“ oder die ”Silberne Rose” des Lippischen Heimatbundes verleihen.
    Weitere Ehrungen kann der Vorstand beschließen.

§ 6 Anmeldung und Austritt
    Die Anmeldung neuer Mitglieder kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Vereine oder sonstige Vereinigungen von Personen, die dem Lippischen Heimatbund als Ortsverein beitreten wollen, haben diesen Wunsch schriftlich unter Beifügung ihrer Satzung zu beantragen.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende, im Zweifelsfall der Geschäftsführende Vorstand, bei Ablehnung der gesamte Vorstand.
    Mit der Aufnahme in den Lippischen Heimatbund erhält das neue Mitglied eine Mitgliedskarte. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Kündigung. Sie ist schriftlich zu erklären und kann nur mit einer vierteljährlichen Frist zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember eines Jahres) erfolgen.
b) durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung. Eine anteilige Rückerstattung des entrichteten Jahresbeitrages erfolgt nicht.
c) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den der Vorstand entscheidet. Gegen den Ausschluss kann Einspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden, über den der Verbandsausschuss abschließend entscheidet.
d) Ist ein Mitglied mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand, kann der Geschäftsführende Vorstand den Ausschluss beschließen.
    Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte, auch am Vereinsvermögen.

§ 7 Beitrag
    Den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres dauert, fällig.
    Die Höhe des Beitrages für juristische Personen sowie andere Vereinigungen regelt der Geschäftsführende Vorstand durch Vereinbarung.  

§ 8 Ortsvereine
    Einzelmitglieder des Lippischen Heimatbundes können sich zu Ortsvereinen zusammenschließen.
    Heimatvereine oder andere Organisationen, deren Ziele im Wesentlichen mit denen des Lippischen Heimatbundes übereinstimmen, können sich als rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Ortsvereine des Heimatbundes konstituieren. Sie können sich einen eigenen Namen geben oder einen früheren beibehalten; nur sollte durch entsprechenden Zusatz nach außen hin erkennbar sein, dass es sich um einen Ortsverein des Lippischen Heimatbundes handelt. Ihre Satzungen und Satzungsänderungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Lippischen Heimatbundes stehen und sind dem Geschäftsführenden Vorstand vor Beschlussfassung anzuzeigen. Alle Mitglieder von aufgenommenen Vereinen sind zugleich ordentliche Mitglieder des Lippischen Heimatbundes mit allen Rechten und Pflichten.
    Ortsvereine gestalten ihr Vereinsleben selbstständig. In Abstimmung mit dem Heimatbund nehmen sie alleine oder gemeinsam Aufgaben des Heimatbundes auf örtlicher Ebene wahr.
    Den Ortsvereinen steht zur Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben mindestens ein Drittel des Bundesbeitrages ihrer Mitglieder zu. Die Ortsvereine sind berechtigt, eigene Spenden entgegenzunehmen, zusätzliche örtliche Beiträge zu beschließen, sofern sie den Beitragseinzug selbstständig durchführen, oder von kommunalen Körperschaften Zuschüsse zu empfangen.
    Sofern wegen der Erfüllung besonderer Aufgaben die örtlichen Mittel nicht ausreichen, kann der Lippische Heimatbund Zuschüsse bewilligen, über die jedoch Verwendungsnachweis zu führen ist. Die Ortsvereine können ihre Wünsche bis zum 15. September eines jeden Jahres anmelden.  

§ 9 Jugendgruppen
    Der Lippische Heimatbund und seine Ortsvereine können Jugendgruppen bilden. Die Jugendgruppen wählen ihre Vorstandsmitglieder selbst. In der Gestaltung ihres Gruppenlebens sind die Jugendgruppen selbstständig.  

§ 10 Organe des Lippischen Heimatbundes
    Organe des Lippischen Heimatbundes sind die Mitgliederversammlung, der Verbandausschuss, der Vorstand und der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 15.  

§ 11 Die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt. Ihre Aufgaben sind:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
b) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer des Vorstandes sowie zwei Rechnungsprüfer zu wählen,
c) den Jahresbeitrag der Einzelmitglieder festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen zu beschließen,
e) über sonstige ihr durch den Vorstand, den Geschäftsführenden Vorstand oder den Verbandausschuss überwiesene, wichtige Angelegenheiten oder über Anträge von Mitgliedern, die jedoch mindestens drei Wochen zuvor beim Geschäftsführenden Vorstande schriftlich eingereicht werden müssen, zu befinden,
f) über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.  

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist durch Rundschreiben oder Ankündigung in der Zeitschrift ”Heimatland Lippe” einzuberufen.  

§ 13 Verfahren bei der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder von einem durch den Vorsitzenden benannten Verhandlungsführer geleitet.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Die persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder (d.h. Juristische Personen und Vereinigungen von Personen) haben bei Abstimmung je eine Stimme. Vertretung ist bei Einzelmitgliedern nicht zulässig.
    Wahlen durch Zuruf oder Handaufheben sind zulässig. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder geheime Wahl beantragt oder für eine Position mehr als eine Kandidatur vorliegt.
    Die Wahlen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben einzeln zu erfolgen; jedoch werden die stellvertretenden Vorsitzenden in einem Wahlgange gewählt. Gewählt sind die Bewerber, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.
    Die Wahl der Beisitzer des Vorstandes erfolgt ebenfalls in einem Wahlgang. Gewählt ist –jeweils in der Reihenfolge–, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
    Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn mehr als die Hälfte der Erschienenen eine Abstimmung verlangen.
    Ein von dem Leiter der Versammlung beauftragter Schriftführer nimmt über die Versammlung eine Niederschrift auf, die beide zu unterschreiben haben. 

§ 14 Verbandsausschuss
    Mitglieder des Verbandsausschusse sind:
        - die Vorsitzenden der Ortsvereine, die sich durch Vorstandsmitglieder vertreten und begleiten lassen können, - die Vorsitzenden der Jugendgruppen des Lippischen Heimatbundes und
        - der Vorstand des Lippischen Heimatbundes.
    Der Verbandsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet in Angelegenheiten der Mitgliederversammlung, die keinen Aufschub dulden sowie bei Einsprüchen gegen Ausschlüsse. Der Geschäftsführende Vorstand unterrichtet den Verbandsausschuss regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten des Heimatbundes.
    Auf Einberufung und Verfahren finden die §§ 11 und 12 dieser Satzung entsprechende Anwendungen.  

§ 15 Der Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, der ehrenamtlich oder hauptamtlich sein kann, sowie höchstens 17 Beisitzern. Bei Wahl der Beisitzer sind tunlichst alle lippischen Landschaften zu berücksichtigen. Die Wählbarkeit zum Vorstand endet mit Vollendung des 72. Lebensjahres.
    Je ein weiteres Vorstandsmitglied wird über die 17 gewählten Mitglieder hinaus vom Landesverband Lippe, vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und vom Kreis Lippe bestimmt.
    Die Leiter der Fachstellen sind geborene Mitglieder des Vorstandes.
    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, findet bei nächster Gelegenheit durch den Verbandsausschuss eine Nachwahl für die Restzeit statt. Ist mehr als ein Drittel der Vorstandmitglieder ausgeschieden, so hat eine einzuberufende Mitgliederversammlung den Vorstand insgesamt neu zu wählen.
    Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Heimatbundes, soweit nicht nach dieser Satzung andere Organe zuständig sind. Er bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

§ 16 Vorstandsbeschlüsse
    Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung und tunlichst unter Ankündigung der Anträge ein, über die zu beschließen ist. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muss er innerhalb von einer Woche eine Sitzung anberaumen.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Zur Beratung über Angelegenheiten, die die Interessen der Mitglieder einzelner Gemeinden berühren, sind die Vorsitzenden der Ortsvereine, die sich durch ein oder zwei Personen begleiten lassen können, mit beratender Stimme einzuladen.
    Der Vorstand ist berechtigt, sachverständige Personen zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme für alle Fragen von Belang hinzuzuziehen.

§ 17 Geschäftsführender Vorstand
    Die laufenden Geschäfte des Vereins erledigt der Geschäftsführende Vorstand, dem der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Geschäftsführer angehören.
    Näheres regelt die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Der Lippische Heimatbund wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder durch einen der drei Vorsitzenden gemeinsam mit einem der anderen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes (Schatzmeister oder Geschäftsführer) vertreten.
    Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes, Vorstandssitzungen und i.d.R. die Versammlungen des Verbandsausschusses und der Mitglieder, bei Verhinderung einer der Stellvertreter in der Reihenfolge nach Alphabet des Nachnamens; außerdem nimmt der Vorsitzende die anderen ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr.
    Ein Nachweis der Verhinderung des Vorsitzenden ist nach außen nicht erforderlich.

§ 18 Fachstellen
    Für die Bearbeitung der Aufgaben des Heimatbundes auf den verschiedenen Fachgebieten kann der Vorstand besondere Fachstellen bilden und mit einem oder mehreren Sachkennern besetzen.
    Die Fachstellenleiter werden vom Geschäftsführenden Vorstand bestätigt bzw. bestimmt, wobei die Fachstellenmitglieder ein Vorschlagsrecht haben.

§ 19 Auflösung des Lippischen Heimatbundes
    Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Lippischen Heimatbundes beschließen. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung des Lippischen Heimatbundes dem Landesverband Lippe für Zwecke der landschaftlichen Kulturpflege im Sinne der in § 3 dieser Satzung bezeichneten Bundesaufgaben zu.

§ 20 Inkrafttreten der Satzung
    Die vorliegende Satzung ersetzt die bisherige Satzung und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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